Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. RME Moldtech Engineering GmbH
Stand: Januar 2023

§ 1 Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen, im folgenden AGB genannt, der RME Moldtech Engineering GmbH, gelten ausschließlich.
Die AGB sind Bestandteil der zwischen der RME Moldtech Engineering GmbH und Dritten geschlossenen Verträge. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

1.2. Die AGB gelten auch dann, wenn die RME Moldtech Engineering GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Alle vertraglichen Leistungen der RME Moldtech Engineering GmbH sowie sonstige Leistungen und Lieferungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4. Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Rechte und Pflichten
2.1. Die RME Moldtech Engineering GmbH ist verpflichtet, ihre vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich‐rechtlichen Bestimmungen zu erbringen.

2.2. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat sie den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.

2.3. Nach Beendigung aller Leistungen und deren Honorierung werden dem Auftraggeber die erstellten Originalzeichnungen und sonstige Unterlagen ausgehändigt. Die RME Moldtech Engineering GmbH ist nicht verpflichtet, diese länger als zwei Jahre aufzubewahren.

2.4. Der Vertragspartner RME Moldtech Engineering GmbH gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für die RME Moldtech Engineering GmbH kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Vertragspartner der RME Moldtech Engineering GmbH trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender, verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. Die RME Moldtech Engineering GmbH ist auch bei vereinbarten Fest‐ oder Höchstpreisen berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

2.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
3.1. Die Angebote der RME Moldtech Engineering GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere eindeutige mündliche Zusage oder unser schriftliches Bestätigungsschreiben verbindlich.

3.2. Soweit Angestellte oder freie Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlich festgelegten und bestätigten Vertragsumfang hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch die RME Moldtech Engineering GmbH.

3.3. Der Vertrag kommt auf Basis der uns zur Verfügung gestellten Daten (Zeichnungen, Modelldateien, Artikeldaten, Teiledaten etc.) zu Stande. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

3.5. Bei nachträglichen Datenänderungen seitens des Bestellers obliegt uns keine Kontrollfunktion, Machbarkeits- oder Qualitätsüberprüfungen. Etwaige Mehrkosten oder dadurch bedingte Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.6. Übermittelt uns der Besteller Daten per Datenfernübertragung, trägt er die Risiken etwaiger unvollständiger Datenübermittlung.

§ 4 Angebotsunterlagen
Die RME Moldtech Engineering GmbH behält sich Eigentums‐ und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der RME Moldtech Engineering GmbH.

§ 5 Lieferzeit – Teilleistungen
5.1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Unternehmen verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

5.2. Die Einhaltung der Liefer‐ und Leistungsverpflichtungen durch die RME Moldtech Engineering GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Dies beinhaltet auch, dass der Abnehmer alle zur Ausführung von vereinbarten Leistungen benötigten Unterlagen und Geräte übergibt sowie jegliche Mitwirkungshandlung, die zur Durchführung der Leistung erforderlich ist, erbringt. Dazu zählt auch die Erteilung sämtlicher seitens der RME Moldtech Engineering GmbH zum Leistungsvollzug angeforderten Informationen.

5.3. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der eventuell vereinbarten Anzahlung.

5.4. Bei Nichtabruf der geforderten Leistung zum Abruftermin, auch im Fall von Teilabrufen, ist RME Moldtech Engineering GmbH berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und danach Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Schadensersatz wegen Verzugs zu verlangen.

5.5. Lieferfristen verlängern sich im Falle der Ereignisse höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Ausfuhr, Ausnahmezustand, Krieg, behördliche Verfügung) um den Zeitraum, in dem das Ereignis andauert.
Im Falle, dass durch derartige Ereignisse die Leistung völlig unmöglich wird, steht der RME Moldtech Engineering GmbH das Recht zu, die Vertragsleistung einzustellen, ohne dass einem Vertragspartner Ersatzansprüche entstehen.

5.6. Verzugsschäden aufgrund verspäteter oder unvollständiger Leistung führen nur zu Schadensersatz, sofern der RME Moldtech Engineering GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Verzögerungen aufgrund mangelnder oder verspäteter Mitwirkung des Kunden verlängern den Ausführungszeitraum entsprechend ihrer Dauer.

5.7. Die RME Moldtech Engineering GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

5.8. Teillieferungen sind bedingungsgemäß zu bezahlen.

§ 6 Preise – Zahlungsbedingungen
6.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, welche am Tage der Rechnungsstellung gültig ist. (z. Zt. 19%). Die Preise der RME Moldtech Engineering GmbH verstehen sich ab Werk ohne Einbeziehen von Nebenkosten wie Verpackung, Zoll‐ und Frachtkosten sowie Versicherungen.

6.2. Die RME Moldtech Engineering GmbH ist berechtigt, die Zahlung im Weg der Vorauskasse bzw. Lastschrifteinzug durch den Kunden zu verlangen. Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug bei Versendung bzw. Übergabe der Ware durch Überweisung auf eines unserer Konten zu leisten.

6.3. Die RME Moldtech Engineering GmbH ist berechtigt Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung von Skonto und Rabatten sowie andere Zahlungsziele sind in schriftlicher Form zwischen den Vertragsparteien festzuhalten.

6.4. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.

6.5. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von der RME Moldtech Engineering GmbH anerkannt ist.

6.6. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von der RME Moldtech Engineering GmbH anerkannt ist.

6.7. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, ist die RME Moldtech Engineering GmbH berechtigt, die Arbeiten am jeweiligen Projekt einzustellen.

6.8. Kommt der Besteller in Verzug, berechnen wir ebenfalls Verzugszinsen in Höhe von 12% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Der Besteller trägt die Diskontspesen.

6.9. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigten den Lieferer ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und- falls sich der Besteller mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug befindet- nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.10. Handelt es sich um einen schriftlich bestätigten Auftrag für ein Werkzeug, so hat die Abmusterung des Werkzeugs innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Auslieferung zu erfolgen. Wird diese Zeitspanne ohne Abstimmung und neue Terminierung überschritten, so ist der Rechnungsbetrag sofort fällig.

§ 7 Gewährleistung
7.1. Die RME Moldtech Engineering GmbH leistet Gewähr, dass das Leistungsergebnis den Zusicherungen, die vertraglich eingeräumt sind, entsprechen und den anerkannten Regeln der Technik auf dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß erbracht wird.

7.2. Weist eine Lieferung oder Leistung Mängel auf, beschränkt sich die Gewährleistung auf Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist ist der Abnehmer berechtigt, Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Sonstige Gewährleistungsrechte bestehen nicht.

7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate vom Tage des Gefahrübergangs an.

7.4. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Unsere Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzung, insbesondere für den Mangel selbst, für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.5. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.

7.6. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.

§ 8 Abnahme
8.1. Im Falle, dass im Vertrag eine formelle Abnahme vorgesehen ist und die RME Moldtech Engineering GmbH die Abnahme verlangt, hat der Abnehmer unter Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls die Abnahme zu vollziehen. Für selbständige Teilleistungen kann eine eigene Abnahme verlangt werden.

8.2. Die Abnahme hat den Gefahrübergang zur Folge. Erfolgt die Abnahme trotz des Verlangens nicht, geht die Gefahr auf den Abnehmer über, sobald er von der Leistung der RME Moldtech Engineering GmbH Gebrauch macht.

§ 9 Haftung und Schadensersatz
9.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die RME Moldtech Engineering GmbH. In diesen Fällen wird die Haftung begrenzt auf maximal die Höhe der Auftragssumme.

9.2. Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. §852 BGB bleibt unberührt.

9.3. Trotz sorgfältiger Prüfung der von uns versandten Dateien mittels aktueller Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.4. Die RME Moldtech Engineering GmbH haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.

9.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten in eingeschränkter Form nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann die RME Moldtech Engineering GmbH verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführung durch den Auftraggeber hat er selbst zu verantworten.

§ 10 Vorzeitige Beendigung eines Projektes
10.1. Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grunde herbeigeführt werden.

10.2. Wird aus einem Grunde gekündigt, den die RME Moldtech Engineering GmbH zu vertreten hat, so steht der K RME Moldtech Engineering GmbH ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu. In allen anderen Fällen behält die RME Moldtech Engineering GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter teilweisem Abzug ersparter Aufwendungen.

§ 11 Urheberrecht
11.1. Urheberrechte werden nicht übertragen. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das jeweilige Projekt zu nutzen. Der Auftraggeber ist, auch nach Honorierung der Entwurfsplanung, nicht berechtigt, die weitere Planung ohne Mitwirkung der RME Moldtech Engineering GmbH zu vollenden.

11.2. Wesentliche Änderungen der Konstruktionsausführungen oder der Anlagen/Maschinen/ Werkzeuge sind ohne Mitwirkung der RME Moldtech Engineering GmbH unzulässig, es sei denn, die Mitwirkung wäre für den Auftraggeber unzumutbar.

11.3. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des durch die RME Moldtech Engineering GmbH bearbeiteten Objektes nur unter dessen Namensangabe berechtigt.

11.4. Das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte an technischen Unterlagen und Daten sowie das uneingeschränkte Eigentum an allen darin von uns verwendeten Ideen, Konzepten, Know-how, Techniken und Programmen bleiben ausschließlich bei uns. Derlei Unterlagen und Daten werden dem Besteller zum vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

11.5. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derlei Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 12 Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.

§ 13 Eigentumsvorbehalt
13.1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor.

13.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

13.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.

13.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

§ 14 Datenschutz
Die RME Moldtech Engineering GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

§ 13 Unwirksamkeit einer Bedingung / Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder der Text dieser AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist, ist Sigmaringen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Janaur 2023
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Kontakt
Carlo Rampf
Technischer Vertrieb